Motorrad
Klasse A1
Beginn: 15,5 Jahre
Facts:
- bis zu 125 ccm
- max. 11 kW
- max. 0,1 kW/kg Leistung/Eigengewicht
Klasse A2
Beginn: 17,5 Jahre
Facts:
- max. 35 kW
- max. 0,2 kW/kg Leistung/Eigengewicht
- gedrosselt von max. 70 kW
Code 111
Beginn: 5 Jahre im Besitz des B-Führerscheins
Facts:
- bis zu 125 ccm
- max. 11 kW
- max. 0,1 kW/kg Leistung/Eigengewicht
Beim B(111) handelt es sich um einen erleichterten nationalen Zugang zu Motorrädern der Klasse A1. Dabei sind keine Prüfung oder Arztgutachten erforderlich.
Code 111Upgrade A1 ⇨ A2 ⇨ A
Beginn A1 ⇨ A2: 17,5 Jahre
Beginn A2 ⇨ A: 19,5 Jahre
Facts & Voraussetzungen:
- Mindestens 2 Jahre im Besitz der Lenkberechtigung
- Praktische Ausbildung im Ausmaß von 7 EH
- Keine Prüfung erforderlich
- Kein Arztgutachten erforderlich
Stufenmodell Motorradausbildung
Seit 19. Januar 2013 ist ein Stufenmodell im Einsatz, welches zur Steigerung der Verkehrssicherheit und zum Rückgang der Unfallzahlen bei Motorradlenkern führen soll. Weiters wurde 2016 die Fahrstundenanzahl von 12 auf 14 Fahrstunden erhöht. Für über 39-jährige sind 16 Fahrstunden notwendig.
Mit dem neuen Stufenmodell ist es nun möglich, bereits mit 16 Jahren ein Motorrad der Klasse A1 (125 ccm) zu lenken. Ist man bereits im 2-jährigen Besitz einer Lenkerberechtigung der Klasse A1 bzw. A2, dann kann mit dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters auf die Klasse A2 bzw. A aufgestockt werden (Upgrade). Dazu ist eine praktische Schulung im Ausmaß von 7 Einheiten in einer Fahrschule oder eine praktische Prüfung notwendig.
FAQ’S
Für die verschiedenen Führerscheinklassen sind folgende Ausbildungsstarts gesetzlich geregelt:
- 2 Monate vor dem 15. Geburtstag: Moped
- 15,5 Jahre: Auto B(L17)1), Motorrad A1, Traktor F
- 17,5 Jahre: Auto B18, Motorrad A2, Autoanhänger BE, LKW C2)
- 20,5 Jahre: Bus D3)
- 23,5 Jahre: Motorrad A4)
1) In Kombination mit Code 96 möglich.
2) Einschränkung bis zum 21. Lebensjahr bis 7,5 t höchst zulässige Gesamtmasse. In Kombination mit der C95-Ausbildung entfällt die Einschränkung auf 7,5 t.
3) In Kombination mit der D95-Ausbildung. Ansonsten mit 23,5 Jahren möglich.
4) Mit vorherigem Besitz der Führerscheinklasse A2 durch Stufenzugang frühestens ab dem 20. Lebensjahr möglich.
Die Anmeldung kann jederzeit online erfolgen. Alle weiteren Formalitäten erledigen wir auf digitalem Wege.
Eine persönliche Anmeldung ist während unseren Öffnungszeiten im Büro möglich.
Zur Anmeldung bzw. spätestens beim Kursbesuch benötigen wir:
- 1 Passfoto für den Scheckkartenführerschein (kein Klebefoto)
- Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
Wenn möglich mitnehmen:
- Erste-Hilfe-Ausweis (spätestens 1 Woche vor der praktischen Prüfung – hier Termine der Ortsstelle Rohrbach)
- Moped = nicht erforderlich
- Bus = 16 Std.
- Alle anderen Klassen = 6 Std.
- Bei allen Ausbildungsvarianten der Klasse B (Auto) mit Privatfahrten ist pro Begleitperson eine Führerscheinkopie erforderlich (max. 2 BegleiterInnen möglich – bei Besitz eines EU-Scheckkartenführerscheines bitte Vorder- und Rückseite kopieren).
Am Übungsplatz ist ausreichend Motorradschutzkleidung in mehreren Größen vorhanden.
Sollte bereits eine eigene Schutzkleidung vorhanden sein, ist die Verwendung dieser empfehlenswert.
Bei dieser Eintragung handelt es sich nicht um die Erteilung einer Klasse A, sondern lediglich um die Eintragung einer Besitzstandswahrung.
Folgender Auszug aus dem FSG-Durchführungserlass:
„Im Zuge der 3. Führerscheinrichtlinie wurde die Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen von der Klasse B zur Klasse A übertragen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 5 lit.b FSG, wonach dreirädrige Kraftfahrzeuge ab Vollendung des 21. Lebensjahres nach wie vor mit Klasse B gelenkt werden dürfen, hat nur nationalen Charakter und muss von anderen Mitgliedstaaten nicht in der Form übernommen worden sein und auch nicht anerkannt werden. Um die Berechtigung zum Lenken dreirädriger Kraftfahrzeuge für Lenkberechtigungen der Klasse B (vor dem 19.1.2013 erteilt) beibehalten zu können, ist die Verwendung der EU-Codes 79.03 und 79.04 erforderlich.“
- 79.03 … Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 79.04 … Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg