Bus

Klasse D1

  • Ausbildungsstart mit 20 1/2 Jahren möglich
  • Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von nicht mehr acht Metern
Klasse D1

Klasse D

  • Ausbildungsstart mit 23 1/2 Jahren möglich
  • Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Vollendetes 24. Lebensjahr erforderlich
  • Mit der Zusatzausbildung „D95-Grundqualifikation“ kann die Klasse D bereits mit 21 Jahren erworben werden
Klasse D

D95-Grundqualifikation

  • Diese Zusatzausbildung berechtigt zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen
  • Mit dieser Zusatzausbildung kann die Klasse D bereits mit 21 Jahren erworben werden
D95-Grundqualifikation

Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2019 gibt es bei der theoretischen Ausbildung zwischen der Klasse D1 und Klasse D keinen Unterschied mehr. Nachdem es auch bei der praktischen Ausbildung keinen Unterschied gibt, sind die Ausbildungen für beide Klassen zur Gänze ident.

Vorgezogene Erlangung mit dem 21. Lebensjahr:

Die Lenkberechtigung der Klasse D darf bereits mit dem 21. Lebensjahr erworben werden, wenn der Kandidat

  • das 21. Lebensjahr vollendet und den Zusatz „D95 – Grundqualifikation“ vorweisen kann (dieser kann zeitgleich mit der Klasse D erworben werden) oder
  • das 21. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises (gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG) oder
  • das 21. Lebensjahr vollendet hat und ausschließlich für Fahrten mit Fahrzeugen die zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.

Äquivalenzen:

  • Die Lenkberechtigung für die Klasse D umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse D1.

Befristung und ärztliches Gutachten

Die Lenkberechtigungen der Klassen D1 und D unterliegen einer Befristung. Eine Verlängerung ist nur nach Erbringen eines ärztlichen Gutachtens möglich.

  • bis zum 60. Lebensjahr = 5 Jahre
  • ab dem 60. Lebensjahr = 2 Jahre