LKW
Klasse C1
- Ausbildungsstart mit 17 1/2 Jahren möglich
- Kraftwagen mit mehr als 3.500 kg höchstzulässiger Gesamtmasse, aber nicht mehr als 7.500 kg
Klasse C
- Ausbildungsstart mit 20 1/2 Jahren möglich
- Kraftwagen mit mehr als 3.500 kg höchstzulässiger Gesamtmasse
- Vollendetes 21. Lebensjahr erforderlich
- Mit der Zusatzausbildung „C95-Grundqualifikation“ kann die Klasse C bereits mit 18 Jahren erworben werden (keine Einschränkung bis zum 21. Lebensjahr auf Klasse C1)
C95-Grundqualifikation
- Diese Zusatzausbildung berechtigt zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern sowie für den Werkverkehr
- Mit dieser Zusatzausbildung kann die Klasse C bereits mit 18 Jahren erworben werden (keine Einschränkung bis zum 21. Lebensjahr auf Klasse C1)
Feuerwehrführerschein
- Ausbildungsstart mit 21 Jahren möglich
- Feuerwehrfahrzeuge mit mehr als 7.500 kg höchstzulässiger Gesamtmasse
- Mind. 2 Jahre Feuerwehrmitgliedschaft
- Keine zivile Nutzung erlaubt
Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2019 gibt es bei der theoretischen Ausbildung zwischen der Klasse C1 und der Klasse C keinen Unterschied mehr. Nachdem es auch bei der praktischen Ausbildung keinen Unterschied gibt, sind die Ausbildungen für beide Klassen zur Gänze ident.
Einschränkung der Klasse C auf die Klasse C1 bis zum 21. Lebensjahr:
Die Lenkberechtigungen der Klassen C1 und C kann in Kombination bereits mit dem 18. Lebensjahr erworben werden, wobei die Lenkberechtigung der Klasse C bis zum 21. Lebensjahr auf die Klasse C1 beschränkt wird. Diese Einschränkung gilt nicht für Führerscheinwerber, welche
- die Zusatzausbildung „C95 – Grundqualifikation“ erlangen (diese kann zeitgleich mit der Klasse C erworben werden) oder
- den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ abgeschlossen haben.
Äquivalenzen:
- Die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse C1.
- Die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen auch die Lenkberechtigung für die Klasse F.
Befristung und ärztliches Gutachten
Die Lenkberechtigungen der Klassen C1 und C unterliegen einer Befristung. Eine Verlängerung ist nur nach Erbringen eines ärztlichen Gutachtens möglich.
- Bis zum 60. Lebensjahr: 5 Jahre
- Ab dem 60. Lebensjahr: 2 Jahre